___ gestossen worden, woraus deutlich hervorgeht, dass sich D.________ in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten befunden haben muss, andernfalls wären ein Stossen oder eine Berührung nicht möglich gewesen. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass E.________ rechts und D.________ links von ihm gestanden seien, was wiederum mit den Aussagen von D.________ übereinstimmt. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass er zwischen den beiden durch geschossen habe (pag. 487, Z. 357 ff.). Weiter fertigte auch G.________ eine Zeichnung an, in welcher er seinen Standort einzeichnete (pag. 359). Er sass auf einer Steinmauer zum Parkplatz vor dem Imbiss (pag. 358; pag. 1129, Z. 17 ff. u. Z. 30 ff.).