321, Z. 292 ff.). Jedenfalls steht fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Aussagen von E.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Schliesslich trug auch der Beschuldigte die einzelnen Positionen auf einem Foto ein (pag. 496). Erklärend schilderte der Beschuldigte, wer wo gestanden habe. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von D.________ führte der Beschuldigte aus, dass er aufgestanden und in Richtung Parkplatz gelaufen sei. Er sei erneut von D.________ gestossen worden, woraus deutlich hervorgeht, dass sich D.________ in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten befunden haben muss, andernfalls wären ein Stossen oder eine Berührung nicht möglich gewesen.