befand sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe von E.________. Weiter erklärte E.________, dass der Beschuldigte seine Position verändert habe und sich bewegt habe (pag. 321, Z. 289 ff.). Dies deckt sich mit den Aussagen von D.________, wonach sich der Beschuldigte zuerst entfernte und sodann ein paar Schritte auf sie zuging, bis er unmittelbar vor ihr stand. Dass E.________ nicht zu beschreiben vermochte, wie genau sich der Beschuldigte bewegt habe, ist durchaus nachvollziehbar. Fügte E.________ selbst hinzu, dass es damals, als der Schuss abgefeuert worden sei, für ihn eine andere Welt gewesen sei (pag. 321, Z. 292 ff.).