sie habe die Wärme im Fuss gespürt (pag. 372, Z. 128 ff.). Schliesslich vermochte D.________ nachvollziehbar darlegen, weshalb E.________ rechts von ihr gestanden sei bzw. jedenfalls etwas hinter ihr. Sie erklärte, dass sie einen Schritt nach vorne gemacht habe, als sie die Waffe gesehen habe. Sie habe es so wahrgenommen, dass E.________ etwas rechts hinter ihr gestanden sei. Sie sei jedenfalls diejenige gewesen, die direkt vor dem Beschuldigten gestanden sei (pag. 373, Z. 153 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätige D.________ ebenfalls, dass E.________ auf ihrer rechten Seite gestanden sei.