18 sonen deshalb nicht ausmachen lasse (pag. 1471). Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: D.________ führte aus, dass der Beschuldigte die Waffe gegen ihren Kopf oder den Oberkörper richtete. Anschliessend sei er ganz nah an sie herangetreten und habe die Waffe neben ihr Bein gesenkt. Die Waffe habe nun in Richtung Boden gezeigt. Er habe etwas Böses zu ihr gesagt und habe einen bösen Blick gehabt. E.________ sei in der Zwischenzeit an ihre rechte Seite getreten. Der Beschuldigte habe nach wie vor auf ihre Beine gezielt und unvermittelt geschossen.