_ getreten war. Entsprechend hat sich auch der Beschuldigte geäussert, wonach D.________ ihn provoziert habe (p. 478 Z. 14 f., p. 481 Z. 119). Das Gericht erachtet auch diesen Sachverhaltsteil demnach insgesamt als erwiesen, wobei davon ausgegangen wird, dass D.________ den Beschuldigten möglicherweise leicht berührte, ihn aber nicht anstiess. 11.2.4 Zum Standort der einzelnen Beteiligten Die Verteidigung des Beschuldigten brachte weiter vor, dass unklar sei, wer wo gestanden habe und sich eine konkrete Gefährdung der einzelnen anwesenden Per-