Er hat wie erwähnt keinen Grund, diesbezüglich etwas Falsches auszusagen. Vielmehr würde naheliegen, dass er als Begleiter des Beschuldigten zu dessen Gunsten aussagen würde, was er aber nicht getan hat und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Die Aussage des Beschuldigten ist hingegen als Schutzbehauptung zu werten. Diese Intervention von D.________ dürfte den Beschuldigten noch wütender gemacht und ihn aus seiner Sicht provoziert haben, weil ein unvorhergesehenes Element zwischen ihn und E.________ getreten war.