Unbestrittenermassen hat sie dem Beschuldigten gesagt, dass er verschwinden solle (p. 363 Z. 71 f., p. 371 Z. 104). E.________ hat die Frage ebenfalls verneint, ob D.________ dem Beschuldigten angekommen sei (p. 1137 Z. 1 f.). Auch K.________ hat das nicht so wahrgenommen. Er hat die Frage verneint, ob der Beschuldigte von jemandem in irgendeiner Form angegriffen worden sei, bevor er zur Waffe gegriffen habe. Er würde nicht sagen, dass D.________ gestossen habe. Sie habe sie eher auseinander nehmen wollen. Das habe er gesehen. Sie sei aus dem Restaurant rausgegangen und habe gesehen, dass der Beschuldigte schreie.