1286 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat ausgeführt, dass D.________ ihn (weg)gestossen habe (p. 460 F/A 22, p. 468 Z. 184 und 192, p. 470 Z. 246 f., p. 487 Z. 345 und 361, p. 1155 Z. 6). Sie habe gegen ihn körperlich interveniert, ihn angegriffen (p. 478 Z. 16). Sie habe ihn geschlagen (p. 478 Z. 22 ff.). D.________ hat ausgesagt, dass sie den Beschuldigten nicht gestossen habe und ihm nicht angekommen sei (p. 373 Z. 178 ff., p. 1143 Z. 43 ff.). Unbestrittenermassen hat sie dem Beschuldigten gesagt, dass er verschwinden solle (p. 363 Z. 71 f., p. 371 Z. 104).