Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte die Waffe nicht nur gegen E.________ (vgl. Ziffer 11.2.2 hiervor), sondern die Pistole auch zwischen den Oberkörper und den Kopf von D.________ richtete. Daran vermag nichts zu ändern, ob D.________ den Beschuldigten berührt, gestossen oder gar provoziert hat, wovon im Übrigen nicht ausgegangen wird. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1286 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat ausgeführt, dass D.________ ihn (weg)gestossen habe (p. 460 F/A 22, p. 468 Z. 184 und 192, p.