322, Z. 319), was er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte (pag 1137, Z. 32). Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach es nachvollziehbar ist, dass E.________ dies nicht bereits gegenüber der Polizei nicht erwähnte (pag. 1288, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Vergleich zu den übrigen Aussagen, welche viel ausführlicher ausfallen, ging es bei seinen Aussagen gegenüber der Polizei um eine erste Bestandesaufnahme. Dass E.________ zu diesem Zeitpunkt schwerpunktmässig die ihn betreffenden Geschehnisse schilderte, erstaunt nicht weiter. Dies vermag die Aussagen von E.______