Sie schilderte die Ereignisse detailliert, lebhaft, logisch sowie stimmig. Ferner belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig und gab differenziert wieder, dass der Beschuldigte die Waffe eher gegen ihren Oberkörper gerichtet habe, da er kleiner sei als sie (pag. 1144, Z. 41 u. Z. 46 f.). Ihre Aussagen wirken durchwegs selbsterlebt. Auch E.________ führte aus, dass der Beschuldigte die Waffe auf D.________ gerichtet habe (pag. 321, Z. 297; pag. 322, Z. 319), was er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte (pag 1137, Z. 32).