Dieser Ablauf ist durchaus stimmig. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte den «Finger lang» am Abzug hatte. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Pistole direkt beim Hervornehmen entsicherte (pag. 469 Z. 227 f.) und lud (pag. 460 Frage 27), auch wenn er diese erst später hervorge-