___ gerichtet, was durchaus nachvollziehbar ist, war E.________ doch primärer Adressat seiner Geldforderung (dem eigentlichen Handlungsziel seiner Aktion). Es kann zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich E.________ von der vorgängigen verbalen Drohung nicht beeindrucken liess, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zunehmend frustriert war und sich aufregte. Deshalb zog er die Pistole und richtete sie auf E.________, um noch mehr Angst und Druck zu machen bzw. seiner Drohung mehr Nachdruck zu verleihen (pag. 1285, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ablauf ist durchaus stimmig.