auf die Terrasse trat. Weiter geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Waffe – wie von E.________ geschildert – auf diesen richtete. Der Beschuldigte bezweckte damit, das Geld von E.________ einzufordern. Als sich dieser von den ausgesprochenen Worten nicht beeindrucken liess, behändigte der Beschuldigte die Waffe und richtete diese auf E.________, um seiner Forderung mehr Gewicht zu verleihen. Wie bereits unter Ziffer 11.2.1 festgehalten, handelt es sich hierbei um die logische Steigerungsform der verbalen Androhung des Todes. Diese war vorab gegen E.________ gerichtet, was durchaus nachvollziehbar ist, war E._____