S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sagte sie doch aus, dass sie versucht habe, als Frau hinzugehen und die Situation zu beruhigen (pag. 363, Z. 71 f.; pag. 371, Z. 100 f.). Ausserdem war K.________ schon nicht mehr vor Ort, als D.________ nach draussen trat. Erklärte sie doch, dass sie nicht wisse, wo der dritte Mann gewesen sei. Wahrscheinlich sei er schon im Auto gewesen (pag. 363, Z. 72 f.). Aufgrund des Gesagten stellt die Kammer auf die in den Kernelementen übereinstimmenden Aussagen von E.________, D.________ und K.________ ab, aus welchen sich ergibt, dass der Beschuldigte die Waffe bereits behändigte, bevor D.________ auf die Terrasse trat.