Er sei ebenfalls am Tisch gesessen. E.________ und der Beschuldigte hätten miteinander gesprochen und gestritten, worauf sie aufgestanden seien und der Beschuldigte die Pistole rausgenommen habe (pag. 449, Z. 70 ff.). Sie seien zu dritt gewesen. Danach habe er gesehen, dass eine junge Frau nach draussen gekommen sei. Dies sei vor dem ersten Schuss gewesen (pag. 450, Z. 82 ff.). D.________ sagte aus, dass sie die Waffe nicht gesehen habe, als sie nach draussen gekommen sei (363, Z. 76; pag. 372, Z. 114 f.; pag. 1144, Z. 21 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass dies nachvollziehbar sei, da D.________ die Bedrohung als Ganzes wahrgenommen habe (pag. 1286,