__ und D.________ in diesem Punkt diametral wi- 14 dersprechen würden und E.________ die Geschehnisse jeweils anders geschildert habe (pag. 1481). Es trifft zu, dass sich die Erstaussagen von E.________ bei der Polizei und jene gegenüber der Staatsanwaltschaft chronologisch nicht vollständig decken. Noch vor Ort sagte er gegenüber der Polizei aus, dass es zuerst zum Telefongespräch mit L.________ gekommen sei, danach sei die Drohung erfolgt und sodann habe der Beschuldigte die Pistole gezogen. Die Pistole habe er auf ihn [Anm. E.________] gerichtet gehabt. Dann sei D.________ dazu gekommen (pag.