321, Z, 297 f.). E.________ bestätigte seine bisherigen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1136, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte habe die Waffe gezogen und dann sei D.________ dazu gestossen (pag. 1137, Z. 12 f.). Weiter wiederholte er, dass der Beschuldigte die Waffe auf ihn gerichtet habe (pag. 1136, Z. 31). Der Beschuldigte habe die Waffe auf seinen Körper gerichtet gehabt und habe die Waffe immer noch auf gleicher Höhe gehalten, als D.________ dazugekommen sei (pag. 1137, Z. 15 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass sich die Aussagen von E.________ und D.___