1154, Z. 11 ff.). Ob K.________ die Waffe bereits auf dem Weg ins Restaurant wahrgenommen hat oder erst beim ersten Einsatz auf der Terrasse, betrifft einen Nebenpunkt und kann schliesslich offengelassen werden. Weiter nicht bestritten wird, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt die geladene Waffe behändigte, entsicherte und die Schüsse abfeuerte. Indes wird der genaue Zeitpunkt des Ziehens der Waffe ebenso wie das Richten der Waffe auf E.________ bestritten. Der Beschuldigte machte geltend, dass er die Waffe erst in die Hand genommen habe, als D.________ ihn habe behindern wollen und ihn weggestossen habe (pag. 26, Z. 217 f.).