Die Kammer gelangt aufgrund des Gesagten ebenfalls zum Schluss, dass der Beschuldigte gegenüber E.________ gesagt hat, dass er vom O.________-Verein sei und wenn er weiterleben wolle, er das Geld zu bezahlen habe, andernfalls er ihn umbringen werde. 11.2.2 Zum Zeitpunkt des erstmaligen Ziehens der Waffe sowie zum Richten der Waffe auf E.________ Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 29. September 2018 von K.________ zum Restaurant «Q.________» in C.________(Ort) fahren liess, sie vor dem Restaurant parkten und sich gemeinsam zum Restaurant begaben.