Entweder sprachen die Männer kurdisch und K.________ hat es nicht verstanden oder er hat die Drohung schlicht nicht wahrgenommen, was möglich gewesen wäre. G.________ war zudem zu weit weg, um etwas Konkretes zu hören (vgl. p. 358 f., p. 1129 Z. 17 ff.), und D.________ befand sich zu jenem Zeitpunkt noch im Restaurant und achtete sich daher noch nicht besonders auf die Situation (p. 362 Z. 60 ff.). Aus deren Aussagen lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.