tatsächlich keine Drohungen erwähnt (vgl. p. 434 und 441). Er hat allerdings auch ausgeführt, dass sie teilweise kurdisch, teilweise türkisch miteinander gesprochen hätten und er kurdisch nicht verstehe (p. 434 Z. 71). D.________ hat hingegen ausgesagt, dass E.________ nicht kurdisch könne (p. 362 Z. 54) und dieser hat erklärt, dass sie türkisch miteinander gesprochen hätten (p. 1141 Z. 3 f.). So oder anders lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Entweder sprachen die Männer kurdisch und K.________ hat es nicht verstanden oder er hat die Drohung schlicht nicht wahrgenommen, was möglich gewesen wäre.