Diese betreffen aber zum einen nicht die vorliegend in Frage stehende Drohung und vermögen zum anderen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern, da in einem dynamischen und emotionalen Geschehen wie vorliegend gewisse Widersprüche möglich sind. Entscheidend ist letztlich, ob die Aussagen realitätsbasiert erscheinen; allfällige, teilweise unvermeidliche Widersprüche in einzelnen Punkten sind mithilfe der Aussagen der anderen Personen und der objektiven Beweismittel soweit möglich beweiswürdigend auszuräumen. Ferner hat K.________ tatsächlich keine Drohungen erwähnt (vgl. p. 434 und 441).