1283, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen von E.________ betreffend Kenntnis des Beschuldigten, Zeitpunkt der Ferienrückkehr von L.________, Zeitpunkt des Auftretens von D.________ und Zeitpunkt des Anrufs an die Polizei treffen zwar grundsätzlich zu. Diese betreffen aber zum einen nicht die vorliegend in Frage stehende Drohung und vermögen zum anderen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern, da in einem dynamischen und emotionalen Geschehen wie vorliegend gewisse Widersprüche möglich sind.