Dass die vorab erfolgte verbale Drohung unter diesen Umständen – späterer Einsatz der Waffe mit anschliessender mehrfacher Schussabgabe in unmittelbarer Nähe in den Boden und gegen die Fenster sowie in das Innere des Restaurants und an die Fassade – in den Hintergrund rückt, erstaunt nicht weiter. Die Vorinstanz vermochte sodann die von der Verteidigung vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen von E.________ zutreffend ausräumen. Darauf wird verwiesen (pag. 1283, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen von E.______