486, Z. 320). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach E.________ die Drohung nur gegenüber der Polizei, nicht aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, erwähnte und solche Todesdrohungen – wären sie tatsächlich passiert – nochmals wiedergegeben worden wären, kann nicht gefolgt werden. Dass die vorab erfolgte verbale Drohung unter diesen Umständen – späterer Einsatz der Waffe mit anschliessender mehrfacher Schussabgabe in unmittelbarer Nähe in den Boden und gegen die Fenster sowie in das Innere des Restaurants und an die Fassade – in den Hintergrund rückt, erstaunt nicht weiter.