Dass der Beschuldigte hingegen anschliessend von der Waffe Gebrauch machen musste, um seinem eigentlichen Handlungsziel – dem Erhältlichmachen des Geldes – näher zu kommen, spricht ebenfalls dafür, dass er E.________ in erster Form gedroht hat. Erst als dies keine Wirkung zeigte, untermauerte er seine verbale Forderung mit dem Einsatz der Waffe. Es handelt sich