Die eigentliche Intention des Beschuldigten prägte und steuerte sodann sein ganzes Verhalten. E.________ wollte ihm das Geld vorerst nicht überreichen und teilte dem Beschuldigten mit, dass er L.________ nichts mehr schulde und dies eine Familienangelegenheit sei (pag. 300). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte noch keinen Gebrauch der Waffe gemacht (vgl. Ziff. 11.2.2 hiernach). Dass der Beschuldigte hingegen anschliessend von der Waffe Gebrauch machen musste, um seinem eigentlichen Handlungsziel – dem Erhältlichmachen des Geldes – näher zu kommen, spricht ebenfalls dafür, dass er E.________ in erster Form gedroht hat.