Es sei lautstark hin und her gegangen (pag. 358). F.________, welche sich im Restaurant befand, konnte hierzu keine Angaben machen. Gestützt auf diese übereinstimmenden Ausführungen schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte als Aggressor aufgetreten ist. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als dass der Beschuldigte E.________ aufsuchte, um von diesem das von L.________ geliehene Geld einzufordern. E.________ lehnte diese Forderung des Beschuldigten zunächst ab, was diesem offensichtlich missfiel.