Er habe E.________ gesagt, dass er das Geld unbedingt von ihm holen wolle. Die Stimme von E.________ sei daraufhin aggressiv geworden (pag. 25, Z. 178-182). Diese Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die Kammer stellt nicht auf diese Aussagen ab – ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von E.________, D.________, G.________ und K.________ doch ein ganz anderes Bild, welches den Beschuldigten als aggressiv und aufgebracht darstellt. Bereits K.________, welcher nur zu Beginn auf der Terrasse anwesend war, erklärte, dass der Beschuldigte und E.________ zu streiten begonnen hätten, woraufhin E.________ zu D.______