315, Z. 70 ff.; pag. 1136, Z. 5 ff.), obwohl er der Ansicht ist, L.________ kein Geld mehr zu schulden (pag. 300; pag. 315, Z. 72). 11.2.1 Zur angeblichen Drohung Die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.________ ist unbestritten. Der Beschuldigte selbst sagte anlässlich seiner Hafteröffnung vom 30. September 2018 aus, dass er mit E.________ einen Streit gehabt habe, da ihm E.________ das Geld nicht habe zurückgeben wollen. Sie hätten zuerst normal miteinander gesprochen, dann habe E.________ aber gesagt, dass er das Geld nicht zurückzahlen wolle. Daraufhin habe er E.________ gewarnt. Er habe E.___