Aufgrund der Aussagen von L.________ ist jedoch davon auszugehen, dass diese Schuld noch nicht beglichen wurde. Zumindest kann festgehalten werden, dass L.________ E.________ Geld lieh und versuchte, dieses Geld durch die eingeleitete Betreibung wieder zurück zu erhalten. Ob er den Beschuldigten darüber hinaus zum Eintreiben dieses Geldes ermächtigte, muss offenbleiben und ist schlussendlich auch nicht entscheidend. Fest steht, dass der Beschuldigte E.________ aufsuchte, um von diesem das Geld erhältlich zu machen. Dies wird von E.________ schliesslich auch bestätigt (pag. 300; pag. 315, Z. 70 ff.;