390, Z. 94 f.). Er gibt zu, dass er E.________ kenne, welcher ihm Geld schulde (ca. CHF 19‘000.00; pag. 381, Z. 102). Er führte sodann aus, dass er E.________ habe betreiben müssen (pag. 381 ff.). In seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2018 räumte er sodann ein, doch mit dem Beschuldigten telefoniert zu haben. L.________ machte hierzu aber flüchtige und ausweichende Aussagen («Ich habe schon ein paar Mal mit ihm telefoniert» pag. 392, Z. 153; «Haben Sie 10 Tage vor der Schiesserei mit A.________ telefoniert? Nach der N.________ habe ich nie