_ geht hervor, dass es bereits am 19. September 2018 zu einer Verbindung zum Beschuldigten gekommen ist (pag. 557). Derselben Auswertung kann schliesslich entnommen werden, dass am 29. September 2018 weitere Kontakte zwischen der Rufnummer des Beschuldigten (.________) und der Rufnummer von L.________ (.________) belegt sind (pag. 557). L.________ dagegen bestreitet sämtliche Vorwürfe. Dieser bestreitet gar, den Beschuldigten gekannt (pag. 380, Z. 26; pag. 381, Z. 60; pag. 390, Z. 95) und mit diesem in Kontakt gestanden zu haben (pag. 381, Z. 78 f., Z. 87 f.; pag. 390, Z. 94 f.).