u. Z. 251). Bei diesem Freund handle es sich um L.________ (pag. 23, Z. 108 ff.). Gemeinsam mit E.________ habe er mit L.________ am 29. September 2018 auf der Terrasse des Restaurants telefoniert (pag. 23, Z. 100 ff.; pag. 458, Frage 10; pag. 485 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen und der oberinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte diese Aussagen bestätigt (pag. 1154; pag. 1467, Z. 39 ff.). Aus der Auswertung des Mobiltelefons von L.________ geht hervor, dass es bereits am 19. September 2018 zu einer Verbindung zum Beschuldigten gekommen ist (pag.