11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat einleitend eine allgemeine Würdigung zu den befragten Personen und deren Aussagen vorgenommen (pag. 1272 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anschliessend hat sie den Kernsachverhalt näher beleuchtet und ist auf die einzelnen Abschnitte der Anklageschrift beweiswürdigend näher eingegangen (pag. 1277 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer beurteilt nachfolgend den noch bestrittenen Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Beweisfragen.