Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1303, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es wird vorweg auf die konkrete Beweiswürdigung zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens verwiesen, soweit diese für den vorliegenden Vorwurf relevant ist (vgl. Ziff. II.4.3). Damit ist insbesondere erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ mit den Schussabgaben in Angst und Schrecken versetzen wollte und er ihm verbal mit dem Tod gedroht hat.