___ den Finger jeweils lang neben dem Abzug hatte. Zudem erachtet es das Gericht als möglich, dass D.________ den Beschuldigten im dynamischen Geschehen zweimal leicht berührte. Es geht aber davon aus, dass D.________ den Beschuldigten nicht stiess bzw. anstiess. Weiter erachtet es das Gericht – anders als in der Anklageschrift ausgeführt – als erwiesen, dass zunächst zwei Schüsse fielen, wobei einer in den Pflastersteinboden und einer in die Luft abgegeben wurde, und dass E.________ während diesen ersten Schussabgaben des Beschuldigten leicht rechts hinter D.__