10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel betreffend den Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1300, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss AS Ziff. I.1 grundsätzlich als erwiesen. Das Gericht geht in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte beim Bedrohen mit der Waffe von E.________ und von D.________ den Finger jeweils lang neben dem Abzug hatte.