___ gerichtet hat. Gleichermassen wird bestritten, dass der Beschuldigte die Waffe mit gestrecktem Arm auf Höhe des Kopfes oder des Oberkörpers von D.________ gerichtet hat. Weiter wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, dass unklar sei, wer von den Betroffenen wo gestanden haben soll. Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beschuldigte die Gefährdung von E.________ und D.________. Hinsichtlich der abgegebenen Schüsse an die Hausfassade und in das Innere des Restaurants – welche nicht bestritten sind – wird die eingeschränkte Sicht in das Innere des Restaurants vom Beschuldigten bestritten, weshalb in der Folge auch eine Gefährdung von F.___