_ unbestritten. Sodann ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und E.________ im Anschluss an das mit L.________ geführte Telefongespräch zu einer verbalen Auseinandersetzung bzw. einer Diskussion gekommen ist. Dabei soll der Beschuldigte E.________ gewarnt haben, zu einer Drohung – wie in der Anklageschrift ausgeführt – soll es aber nicht gekommen sein. Diese wird vollends bestritten. Nicht bestritten wird, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf die Pistole gezogen, geladen und entsichert hat. Indes wird der Zeitpunkt des Ziehens der Waffe bestritten und dass der Beschuldigte die Waffe auf E.________ gerichtet hat.