8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der versuchten Nötigung wurde in der Anklageschrift vom 9. Mai 2019 detailliert und ausführlich wiedergegeben. Der angeklagte Sachverhalt wird nicht vollends bestritten. Daher wird zunächst der unbestrittene und bestrittene Sachverhalt dargelegt, so dass nachfolgend einzig der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklageschrift aufgeführt wird (vgl. Ziff. 9 hiernach). Der Sachverhalt zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens ist betreffend das Rahmengeschehen bis hin zum Telefonat zwischen dem Beschuldigten, E.________ und L.________ unbestritten.