gen gegen das Gewässerschutzgesetz, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort), schuldig erklärt wurde. Schliesslich ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 inkl. der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist das Urteil hinsichtlich des Zivilpunkts und der Verfügungen in Ziffer IV.2 bis 5 in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).