Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als dass der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort) zum Nachteil von D.________, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1. Juli 2018 bis 29. September 2018 in H.________(Ort), C.________(Ort) und anderswo durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung, Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung sowie Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort und der Widerhandlun-