3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) und dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MMIP) mitzuteilen (Art. 83 VZAE).