3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ im Berufungsverfahren sei gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote festzusetzen. 4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1482 ff.): I.