unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung an A.________ für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Ausrichtung der gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss noch separat einzureichender Honorarnote und einer Genugtuung von CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag. 2. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel infolge der alsdann rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen