Die übrigen PrivatklägerInnen haben sich nicht vernehmen lassen. Ihnen wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2020 eine weitere Frist zur Mitteilung angesetzt, ob sie am oberinstanzlichen Berufungsverfahren weiterhin als Partei teilnehmen wollen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ohne Gegenbericht der Verzicht auf die weitere Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren angenommen werde (pag. 1412). Nachdem sich übrigen PrivatklägerInnen wiederum nicht vernehmen liessen, wurden sämtliche PrivatklägerInnen mit Beschluss vom 25. März 2020 aus dem Verfahren entlassen (pag. 1424 ff.).