Mit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober wurde D.________ mitgeteilt, dass fraglich sei, ob weiterhin ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Die PrivatklägerInnen wurden aufgefordert mitzuteilen, ob sie am oberinstanzlichen Berufungsverfahren weiterhin als Partei teilnehmen wollen (pag. 1402). Am 13. Februar 2020 teilte Rechtsanwalt I.________ namens seiner Klientin, D.________ mit, dass sich diese nicht weiter am Verfahren beteiligen wolle (pag. 1408). Die übrigen PrivatklägerInnen haben sich nicht vernehmen lassen.